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Testier- und Geschäftsunfähigkeit: Gesetzliche Erben können Bevollmächtigten gegenüber Rückgabeansprüche haben

Wird im Rahmen von Erbrechtsstreitigkeiten die Testierunfähigkeit festgestellt, kann das weitreichende Folgen haben - so im folgenden Fall auch für die Bevollmächtigten in einer Erbsache, über die das Landgericht München II (LG) zu befinden hatte.

Eine Frau errichtete am selben Tag ein Testament und eine Vorsorgevollmacht, mit der die Bevollmächtigten schließlich ein Grundstück verkauften. Nach dem Tod der Frau stellte das Gericht fest, dass die Frau testierunfähig und daher das Testament unwirksam war. Die gesetzlichen Erben wandten sich nun auch gegen den Grundstücksverkauf, da auch die Vollmacht nichtig gewesen sei.

Das LG stellte zunächst klar, dass durch das Urteil über das Testament auch die Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin hinsichtlich der Vollmacht glaubhaft gemacht wurde. Es führte weiter aus, dass durch Geschäftsunfähige erteilte Vollmachten in jedem Fall nichtig sind und Dritte sich nicht auf den Rechtsschein oder ihren guten Glauben verlassen können. Der Kaufvertrag über das Grundstück war somit unwirksam.

Hinweis: Grundsätzlich werden nach dem Gesetz Dritte geschützt, die nicht wissen können, dass eine Vollmacht nicht (mehr) besteht. Sie sollen sich hier auf den Rechtsschein verlassen können. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vertretene bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war, denn der Schutz Geschäftsunfähiger ist gegenüber dem Schutzbedürfnis des Verkehrs vorrangig.


Quelle: LG München II, Beschl. v. 24.07.2019 - 2 T 2629/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

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