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Mitverschuldensquote: Wer die Anschnallpflicht missachtet, verschlimmert die Unfallfolgen

Selbst wer sich als Verletzter am Unfallgeschehen völlig unschuldig fühlt, muss sich unter Umständen daraufhin prüfen lassen, ob er an den Verletzungen nicht doch eine gewisse Mitschuld trägt - so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG), bei dem der Anschnallgurt das entscheidende Zünglein an der Waage war.

Ein Autofahrer übersah, dass die vor ihm fahrenden Fahrzeuge ihre Fahrt verkehrsbedingt verlangsamten. Er fuhr daher auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf, das zunächst auf den davor fahrenden Pkw prallte, diesen auf die Gegenfahrbahn schob, wo dieser schließlich mit dem Auto des Betroffenen kollidierte, der sich bei dem Unfall schwer verletzte. In dessen Fahrzeug lösten zwar die Frontairbags aus, der Betroffene hatte allerdings den vorhandenen Sicherheitsgurt nicht angelegt.

Nach Auffassung des OLG trifft den Geschädigten genau deshalb auch ein Mitverschulden in Höhe von 30 %. Begründet wird dies damit, dass er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte und er sich dieses Mitverschulden zurechnen lassen müsse. Zwar mag der Umstand, dass der Geschädigte sich nicht angegurtet hatte, für jede der von ihm erlittenen Verletzungen von unterschiedlichem Gewicht gewesen sein. Das führt aber nicht dazu, dass der Geschädigte Schadensersatz nur für die Verletzungen verlangen kann, die er auch erlitten hätte, wäre er angegurtet gewesen. Durch ein Sachverständigengutachten konnte nachgewiesen werden, dass die Knieverletzung des Geschädigten im angeschnallten Zustand geringer ausgefallen wäre.

Hinweis: Im Fall von Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls besteht auch dann eine anspruchsmindernde Mithaftung des Geschädigten, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen durch den angelegten Gurt tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend ausgefallen wären.
 
 


Quelle: OLG München, Urt. v. 25.10.2019 - 10 U 3171/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)

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