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Rangfolge verpflichteter Angehöriger: Kommune darf nachrangig Verpflichtete zur Übernahme von Bestattungskosten in Anspruch nehmen

Häufig werden Hinterbliebene mit Beerdigungskosten konfrontiert, wenn die Kommune durch ihre gesetzliche Bestattungspflicht eine Beerdigung veranlasst hat. Die landesgesetzlichen Regelungen knüpfen dabei nicht an die Erbenstellung, sondern vielmehr an die Stellung als Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder) an. Ob und wann dies rechtens ist, hat das Verwaltungsgericht Hannover (VG) im folgenden Fall klargestellt.

Die Eltern der in Anspruch genommenen Tochter lebten beide in einem Pflegeheim. Der Ehemann war verstorben und die überlebende Ehefrau konnte aus eigenen finanziellen Mitteln für die Beerdigungskosten nicht aufkommen. Die Tochter weigerte sich jedoch, die Beerdigung zu veranlassen. Die Gemeinde hat daraufhin entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung die Bestattung kostenpflichtig durchgeführt. Eine Inanspruchnahme der Ehefrau erfolgte allerdings nicht, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Ehefrau hätte zu Lebzeiten beim Sozialhilfeträger einen Antrag auf Übernahme der Beerdigungskosten stellen können, was nicht erfolgt ist. Nachdem dann auch die Ehefrau verstorben ist, wurde die Tochter wegen Übernahme der Beerdigungskosten des Vaters durch die Kommune mit einem entsprechenden Bescheid in Anspruch genommen. Die hiergegen gerichtete Klage der Tochter blieb jedoch erfolglos.

Das VG verwies hierbei auf die geltenden Bestattungsgesetze, die eine Rangfolge der bestattungspflichtigen Angehörigen vorsehen. Grundsätzlich kann ein nachrangig bestattungspflichtiger Angehöriger nur dann in Anspruch genommen werden, wenn gegen den vorrangigen Bestattungspflichtigen die Kosten nicht erfolgreich geltend gemacht werden konnten. Verstirbt allerdings der vorrangig Bestattungspflichtige - in diesem Fall die Ehefrau -, ist die Gemeinde nicht daran gehindert, die Kosten auf der nächsten Ebene gegenüber einem grundsätzlich nachrangig Verpflichteten geltend zu machen.

Hinweis: Der Umstand, dass die Gemeinde versäumt hat, die Forderung gegenüber der Ehefrau rechtzeitig per Leistungsbescheid geltend zu machen, hätte nach Ansicht des VG nur dann Auswirkungen gehabt, wenn die zeitliche Grenze der Verjährung des Anspruchs von drei Jahren überschritten worden wäre.


Quelle: VG Hannover, Urt. v. 25.07.2019 - 1 A 2188/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)

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