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Kollision mit landwirtschaftlichem Gespann: Autofahrer trifft erhöhte Haftung bei unangepasster Geschwindigkeit bei Gegenverkehr und Dunkelheit

Wer meint, dass er bei Dunkelheit in einer ihm gut bekannten Gegend auch mal aufs Gas drücken kann, irrt. Denn nicht nur die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich kann dem vermeintlich Ortskundigen zum Verhängnis werden - im Ernstfall ist das Wissen um örtliche Gegebenheiten ein weiterer Aspekt, den Gerichte wie das Oberlandesgericht Celle (OLG) bei der Bemessung des Schuldanteils in die Waagschale werfen.

Bei bestehender Dunkelheit kam es auf einer Gemeindestraße, die 4,95 m breit war und keine Fahrbahnmarkierungen aufwies, zu einem Unfall zwischen einem Pkw und einem landwirtschaftlichen Gespann. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ermittelte eine Geschwindigkeit des Pkw-Fahrers von 75 bis 85 km/h bei erlaubten 80 km/h. Zudem stellte der Sachverständige fest, dass der Pkw-Fahrer weiter rechts hätte fahren können.

Das OLG hat deshalb einen Haftungsanteil des Pkw-Fahrers von 70 % angenommen. Hierbei berücksichtigte das Gericht, dass der Fahrer auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbarem Gegenverkehr in einer leichten Rechtskurve selbst bei - unterstellten - 75 km/h zu schnell unterwegs war. Zudem musste der ortskundige Fahrer grundsätzlich mit landwirtschaftlichem Verkehr rechnen und hätte das entgegenkommende landwirtschaftliche Gespann rechtzeitig erkennen und seine Geschwindigkeit reduzieren können. Wäre er, wie es verlangt wird, auf Sicht gefahren, hätte er den Unfall vermeiden können. Ein Verschulden auf Seiten des Fahrers des landwirtschaftlichen Gespanns konnte hingegen nicht festgestellt werden, da es entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beleuchtet und abgesichert war. Gleichwohl nahm das Gericht eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr - also einer verschuldensunabhängigen Haftung - von 30 % an. Die Überbreite des Gespanns auf der schmalen Straße und seine Masse haben andere Verkehrsteilnehmer nennenswert gefährdet und hier konkret zu der Schwere des Unfalls beigetragen.

Hinweis: Bei Verkehrsunfällen, an dem Fahrzeuge beteiligt sind, ist regelmäßig zu prüfen, ob auf Seiten eines Verkehrsteilnehmers eine erhöhte Betriebsgefahr vorliegt. Diese kann durch besondere Umstände gegeben sein, wie die vorliegende Entscheidung zeigt. So wird in der Regel aufgrund der größeren Masse von Lkws oder landwirtschaftlichen Gespannen eine Betriebsgefahr von 30 % angenommen, während man bei Pkws in der Regel von 25 % ausgeht.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 04.03.2020 - 14 U 182/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2020)

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