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Vater heimlich umgebettet: Der Tochter steht kein Schmerzensgeldanspruch gegen ihre Mutter zu

Nach dem Tod naher Angehöriger kommt es häufig nicht nur zum Streit über das Erbe, sondern auch vielfach über die Ausgestaltung der Beerdigung oder die Grabpflege.

Die Urne eines verstorbenen Mannes war zunächst im Familiengrab beigesetzt worden. Die Ehefrau entfernte diese dann jedoch ohne Wissen der gemeinsamen Tochter und veranlasste eine Flussbestattung in den Niederlanden. Dagegen wehrte sich die Tochter und verlangte Schmerzensgeld.

Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Es führte aus, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder auch des Totenfürsorgerechts der Tochter nur bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen gewährt wird. Dafür reichte es nicht aus, dass die Mutter der Tochter nicht mitgeteilt hatte, dass die Urne umgebettet wurde und an welchen Ort dies erfolgt ist. Ein solcher Anspruch auf Schmerzensgeld würde nach Auffassung des Gerichts nur in Frage kommen, wenn die Mutter aus sachwidrigen Gründen gehandelt, also ohne legitime eigene Interessen den Verlust der Trauerstätte zu Lasten der Tochter in Kauf genommen hätte. Die Mutter konnte zwar nicht beweisen, dass es der Wille des Verstorbenen war, auf diese Art bestattet zu werden. Auf der anderen Seite konnte die Tochter aber auch nicht beweisen, dass die Mutter aus böswilligen Motiven gehandelt hatte. Daher stand der Tochter auch kein Schmerzensgeld zu.

Hinweis: Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, in einem Testament oder Erbvertrag auch Regelungen zur Bestattung aufzunehmen. Wurde nichts geregelt, obliegt die Entscheidung den sogenannten "Totenfürsorgeberechtigten". Dies sind die nahen Angehörigen - wie Ehegatten und Kinder - unabhängig davon, ob sie gleichzeitig auch Erben sind. Die Reihenfolge der Berechtigten ist in den Bestattungsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes geregelt, wobei Ehegatten Kindern in der Regel vorgehen.


Quelle: LG Krefeld, Urt. v. 24.02.2017 - 1 S 68/16
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 11/2017)

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