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BGH zu Dashcamaufnahmen: Zur Beweisführung sind Datenschutzbedenken im Zweifel nachrangig zu bewerten

Jeder, der sich schon einmal unschuldig in einen Rechtsstreit verwickelt sah, wünschte sich, über eindeutig entlastendes Beweismaterial zu verfügen. Die moderne Technik mag hier Anlass genug geben, sich solches Material für den Fall der Fälle zu sichern. Und so musste der Bundesgerichtshof (BGH) nun in Sachen Dashcamnutzung im Straßenverkehr eine Entscheidung fällen. Und die hat es in sich.

Zwei Fahrzeuge waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten stritten folglich darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hatte. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war, der vom Beklagten nun Schadensersatz verlangte.

Nach Auffassung des BGH ist die vorgelegte Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwar unzulässig, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist. Gleichsam ist die Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess jedoch durchaus verwertbar. Verwirrend? Nicht so ganz. Denn der BGH differenzierte hier wie folgt: Über die Frage der Verwertbarkeit ist aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung erfolgt zum einen zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege. Stellt man all das dem zum anderen geltenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls als Recht am eigenen Bild gegenüber, führt das zu einem Überwiegen der Interessen des Geschädigten. Immer noch nicht klar? Dann nochmal so:

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hatte. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Das hat zur Folge, dass Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr zwar gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, in einem Zivilprozess aber verwertet werden können.

Hinweis: Durch das Urteil des BGH ist nunmehr generell entschieden, dass Videoaufzeichnungen in einem Zivilverfahren eingeführt und verwertet werden dürfen. Unfallprozesse können jetzt schneller entschieden werden, da teilweise auf die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens verzichtet werden kann.
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 15.05.2018 - VI ZR 233/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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