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Insolvente Fluggesellschaft: Ausgleichszahlungen gehören laut BGH zu vorrangigen Masseverbindlichkeiten

Es ist hinlänglich bekannt, dass man nach Flugverspätung oder -annullierungen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen kann. Was aber mit den Ansprüchen passiert, wenn die Fluggesellschaft plötzlich insolvent ist, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Im Juni 2019 buchte ein Mann für sich und eine weitere Person Flüge. Kurz vor Abflug im Dezember wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fluglinie eröffnet. Der Flugbetrieb wurde jedoch fortgesetzt und die Flüge fanden statt. Der Rückflug hatte jedoch eine Verspätung von mehr als vier Stunden. Nun verlangte der Mann Ausgleichszahlungen von je 600 EUR für sich und seine Begleitperson.

Nach dem BGH war die Fluggastrechteverordnung anwendbar. Die Ansprüche konnten nicht allein nur nach Maßgabe des Insolvenzplans geltend gemacht werden - es handelte sich vielmehr um sogenannte Masseverbindlichkeiten. Und weil solche Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten sind, die bei einer Insolvenz vor allen anderen Verbindlichkeiten in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient werden, wurde der Klage auch stattgegeben.

Hinweis: Auch die Insolvenz einer Airline schließt also bei weitem nicht aus, wegen Flugverspätungen an sein zustehendes Recht zu kommen.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.03.2023 - IX ZR 91/22
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2023)

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