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Ganz oder gar nicht: Reparatur eines schweren Schadens mit Gebrauchtteilen

In Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130-%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben eines Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, sind die konkret angefallenen Reparaturkosten zu erstatten.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Geschädigten erheblich beschädigt. Ein von ihr beauftragter Sachverständiger ermittelte die Bruttoreparaturkosten mit 2.973 EUR. Den Wiederbeschaffungswert gab er mit 1.600 EUR und den Restwert mit 470 EUR an. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen reparieren, die Reparaturkosten beliefen sich dabei auf 2.079 EUR und lagen somit knapp unterhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswerts. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte allerdings nur einen Betrag von 1.130 EUR, nämlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Geschädigten kein weiterer Schadensersatz zusteht. Reparaturkosten, die 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, können nur dann ersetzt verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung veranschlagt hatte. Im zu entscheidenden Fall hatte die Geschädigte ihr Fahrzeug nicht vollständig nach dessen Vorgabe reparieren lassen. Nach seinen Feststellungen wurden mehrere Zierleisten und ein Kniestück hinten links nicht ersetzt, wie es in der Reparaturkalkulation vorgesehen war.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung allerdings darauf hin, dass die Verwendung altersentsprechender und funktionsfähiger Gebrauchsteile einer vollständigen und fachgerechten Reparatur grundsätzlich nicht entgegensteht. Gelingt dem Geschädigten also trotz geschätzter Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswerts eine vollumfängliche und fachgerechte Reparatur mit altersentsprechenden Gebrauchtteilen, sind die Reparaturkosten zu ersetzen - selbst wenn diese 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen.


Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2015 - VI ZR 187/14 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2015)

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