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Neu gekauft, schon kaputt: Die "Abrechnung auf Neuwagenbasis" gilt aktuell nicht für beschädigte E-Bikes

Laut einem Urteil in diesem Jahr sind die Grundsätze zur Neuwagenabrechnung auf frisch gekaufte E-Bikes nicht übertragbar. Ob diese Entscheidung auch obergerichtlich gefestigt wird, muss sich aber noch herausstellen.

Bei einem Unfall wurde das gerade einen Monat zuvor erworbene E-Bike einer Frau beschädigt, das zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 180 km aufwies. Die Reparaturkosten beliefen sich laut Kostenvoranschlag auf 558 EUR, wobei die Geschädigte darauf hingewiesen wurde, dass der Elektromotor bei dem Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden sein und deswegen womöglich in naher Zukunft Probleme bereiten könnte. Daraufhin klagte die Frau auf Erstattung der Kosten für ein neuwertiges E-Bike.

Bei Beschädigung neuwertiger Kraftfahrzeuge gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Entschädigung nach den Beschaffungskosten eines Neuwagens, wenn und weil die allgemeine Wertschätzung eines Neuwagens die eines selbst fachgerecht instandgesetzten Wagens übersteigt - und das schlägt sich im Wert nieder. Laut Amtsgericht Nordhorn (AG) sei dies bei E-Bikes jedoch nicht der Fall. Zwar existiert allgemein eine höhere Wertschätzung gebrauchter Gegenstände, die nicht repariert werden mussten, gegenüber solchen, die einer Reparatur unterzogen wurden - jedoch lässt sich diese besondere Wertschätzung in der Verkehrsanschauung bei Kraftfahrzeugen nicht auf alle Gegenstände übertragen. Das Gericht wies die Klage auf Erstattung der Kosten für ein neuwertiges E-Bike ab, da die Grundsätze zur Neuwagenabrechnung auf E-Bikes nicht übertragbar seien. Es sei davon auszugehen, dass keine allgemeine über das normale Maß hinausgehende Wertschätzung eines unfallfreien E-Bikes gegenüber einem gebrauchten und fachgerecht reparierten E-Bike bestehe.

Hinweis: Ob die Entscheidung des AG obergerichtlicher Rechtsprechung standhält, erscheint zweifelhaft, da bei Wohnwagen und Fahrrädern eine Abrechnung nach den Beschaffungskosten eines Neuwohnwagens bzw. Neufahrrads möglich ist. Die Klage war hier aber auch deshalb abzuweisen, weil die Geschädigte nicht nachgewiesen hatte, dass sie sich ein neuwertiges E-Bike gekauft hat. Dies ist natürlich immer Voraussetzung für eine Abrechnung auf "Neuwagenbasis".


Quelle: AG Nordhorn, Urt. v. 02.05.2017 - 3 C 1108/16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2018)

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