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Kinderschrei kein Arbeitsunfall: Das Minilärmtrauma einer Kindererzieherin zieht keine bleibenden Hörschäden nach sich

Die Möglichkeiten, sich bei der Arbeit zu verletzen, sind vielfältig. Die Frage ist nur immer, ob die Verletzung auch tatsächlich von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt wird.

Eine Erzieherin in einem Kinderheim meinte, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben: Ein Kind hatte ihr ins Ohr geschrien und seitdem behauptete sie, Ohrgeräusche zu haben. Deshalb verlangte sie von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen die Kosten der Versorgung mit einem "Tinnitus-Masker", ein Gerät, das von den Ohrgeräuschen ablenken soll.

Die Richter des Sozialgerichts meinten aber, ein Arbeitsunfall würde nicht vorliegen. In der Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Minilärmtraumata kommen kann, die mit vorübergehenden und ganz geringen Hörminderungen einhergehen. Bleibende Hörschäden sind jedoch nicht zu erwarten.

Hinweis: Die Richter glaubten der Erzieherin also nicht, dass ihre Tinnituserkrankung an dem Kindergeschrei gelegen hat. Deswegen nahmen sie auch keinen Arbeitsunfall an.
 
 


Quelle: SG Dortmund, Urt. v. 22.01.2018 - S 17 U 1041/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2018)

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