Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Auslegung der Pflichteilsstrafklausel: Die Bedingungen für den Ausschluss aus dem Schlusserbrecht müssen eindeutig fomuliert sein

Pflichteilsstrafklauseln können bei gemeinschaftlichen Testamenten verhindern, dass nach dem Tod des einen Ehepartners das Vermögen dadurch zerstückelt wird, dass Schlusserben - zumeist die Kinder - bereits zu diesem Zeitpunkt ihren Pflichtteil verlangen. Auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) kam diese Problematik zur Sprache.

Ein Ehepaar hinterließ ein gemeinschaftliches Testament, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben und seine beiden gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden einsetzte. Zudem war darin eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten, nach der ein Kind und seine Nachkommen enterbt würden, sofern es seinen Pflichtteil nach dem Tod des zuerst Verstorbenen verlangt. Nach dem Tod des Ehemannes wurde seiner Frau ein Erbschein als Alleinerbin ausgestellt, wogegen sich die Tochter wandte, da sie Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments hatte. Diese wurden jedoch vom Gericht abgelehnt. Nach dem Tod der Mutter machte das andere Kind geltend, dass seine Schwester dadurch die Erbenstellung verloren hatte und es somit nun Alleinerbe sei. Das OLG sah dies jedoch anders.

Unter der gewählten Formulierung "verlangen" wird nach dem Wortsinn ein ausdrücklicher und ernsthafter, auch außergerichtlicher Versuch sanktioniert, den Pflichtteil zu erhalten - unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil beziffert oder diesen tatsächlich erhält. Dies umfasst jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht jedes Verhalten eines Schlusserben gegen die in der letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen.

Hinweis: Welche konkreten Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsausschlussklausel erfüllt sein müssen, können die Ehegatten selbst regeln. Insofern kommt es entscheidend auf die Formulierungen im Testament und auf dem Willen der Erblasser an, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Hätte das Testament beispielsweise die Formulierung "Wer das Testament anficht ..." enthalten, hätte die Tochter ihr Schlusserbrecht verloren.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 06.12.2018 - 31 Wx 374/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2019)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]