Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Prozess- bzw. Verfahrenskosten: Der eheliche Vorschussanspruch gilt nur für Unterhaltskläger - nicht für Unterhaltsbeklagte

Wer einen Prozess führen oder sich einer Klage erwehren will, muss die dabei anfallenden Vorschussforderungen selbst bezahlen. Ist man dazu nicht in der Lage, kann hierfür staatliche Unterstützung in Form von Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Ob bzw. wann dies auch für (noch) Verheiratete gilt, hat im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klargestellt.

Generell gilt: Ist man verheiratet und geht es im Verfahren um eine persönliche Angelegenheit, ist vorrangig der eigene Ehegatte verpflichtet, einem finanziell unter die Arme zu greifen - sofern er dazu unter Billigkeitsgesichtspunkten in der Lage ist. Denn wenn ein Ehegatte dem anderen Unterhalt schuldet, gehört es auch dazu, ihn bei den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu unterstützen. Eine persönliche Angelegenheit in diesem Sinne ist es auch, wenn Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden sollen. Daraus folgt: Wenn ein vermögensloser Ehegatte vom vermögenden Ehegatten Unterhalt verlangt und gerichtlich geltend macht, hat der vermögende Ehegatte nicht nur final den Unterhalt zu zahlen, sondern auch die Vorschüsse, die für die vorhergehende gerichtliche Geltendmachung anfallen.

Das OLG war nun mit der umgekehrten Situation beschäftigt: Der Mann nahm die Frau auf Trennungsunterhalt in Anspruch (ohne vorab einen Vorschuss zu verlangen). Die Frau war aber vermögenslos und beantragte für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe. War sie nun vorrangig auf einen Anspruch zu verweisen, nach dem sie vom Mann einen Vorschuss verlangen kann, um sich gegen die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt wehren zu können? Nein, sagt das OLG: Nur wer Unterhalt verlangt, kann ggf. auch einen Vorschussanspruch gegen den anderen haben - nicht aber der, der selbst auf Unterhalt in Anspruch genommen wird.

Hinweis: Der Vorschussanspruch existiert nur unter miteinander Verheirateten. Für die Zeit nach der Scheidung besteht er nicht mehr.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.01.2019 - II-3 WF 114/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]