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Kfz-Pfändungsschutz: Unpfändbarkeit von Fahrzeugen, die ein Ehepartner beruflich benötigt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte eines Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall betrieb ein Gläubiger wegen einer Forderung von ca. 2.460 EUR die Zwangsvollstreckung gegen die Ehefrau des Fahrzeuginhabers. Die Frau hat kein eigenes Vermögen. Sie ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er ein Fahrzeug, das auf seine Frau zugelassen ist. Der Gerichtsvollzieher hat die vom Gläubiger beantragte Pfändung dieses Fahrzeugs abgelehnt - und zwar richtigerweise, wie der BGH entschieden hat.

Gegenstände, die der Ehegatte eines Schuldners für die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt, sind unpfändbar. Die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung schützen auch den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie gefährdet. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötigt, ist daher unerheblich.

Solche "zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände" können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt. Das Kraftfahrzeug ist für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. In einem ländlich geprägten Gebiet mit ungünstiger Verkehrsanbindung ist dies jedoch nicht der Fall.


Quelle: BGH, Beschl. v. 28.01.2010 - VII ZB 16/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2010)

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