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Bei notwendigen schriftlichen Arbeitsanweisungen: Unzureichende Deutschkenntnisse können Kündigungsgrund sein

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Dies stellt keine verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, soweit die verlangte Kenntnis der deutschen Schriftsprache für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Insofern ist es auch legitim, wenn der Arbeitgeber  - z.B. aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.

Der Arbeitnehmer war seit 1978 als Produktionshelfer bei einem Automobilzulieferer mit ca. 300 Arbeitnehmern beschäftigt. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Auch nachdem er einen vom Arbeitgeber finanzierten Deutschkurs absolviert hatte, verfügte er über so schlechte Deutschkenntnisse, dass er die deutschsprachigen Arbeitsanweisungen nicht lesen und verstehen konnte. Dies änderte sich trotz mehrfacher Aufforderung und Mahnung seitens des Arbeitgebers nicht. Schriftliche Arbeitsanweisungen sind in dem Unternehmen aus Gründen der Qualitätssicherung erforderlich. Daher kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31.12.2007.

Das Bundesarbeitsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.


Quelle: BAG, Urt. v. 28.01.2010 - 2 AZR 764/08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2010)

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