[Inhalt] Umzugskosten: Pauschalen für beruflich veranlassten Tapetenwechsel erhöht Bei einem beruflich bedingten Umzug können Sie die Aufwendungen ohne nähere Nachweise über Umzugspauschalen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Dabei lassen sich ab 2011 leicht erhöhte Pauschbeträge geltend machen. Sonstige Umzugsauslagen beim Umzug im Jahr: Für Verheiratete
Für Ledige
Für jede weitere Person (z.B. Kinder und Verwandte, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben) zusätzlich:
Kosten für zusätzlichen Unterricht, der durch den Umzug notwendig wird:
Maßgebend für die jeweilige Höhe der Pauschale ist das Datum, an dem der Umzug beendet wurde. Sofern der Wohnungswechsel Mitte Dezember 2010 begonnen hatte und erst im Januar 2011 abgeschlossen war, dürfen die Beträge für 2011 geltend gemacht werden. Durch die Pauschbeträge sind auch Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten. Höhere beruflich veranlasste Umzugsaufwendungen müssen Sie einzeln nachweisen; diese dürfen nicht privat veranlasst sein. Insbesondere beim Kauf neuer Einrichtungsgegenstände ist die Trennung oft schwierig. Neben den Pauschalen lassen sich folgende Kosten geltend machen:
Ein Umzug ist (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst, wenn er wegen eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt ist oder - ohne berufliche Veränderung - den Zeitaufwand für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte wesentlich vermindert hat. Letzteres gilt bei einer Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich, also 30 Minuten je Hin- und Rückfahrt. Sofern diese Bedingung erfüllt ist, spielen private Motive für den Umzug keine Rolle mehr. Hinweis: Ist der Umzug privat veranlasst, sind die Renovierungsmaßnahmen sowohl im bisherigen als auch im neuen Haushalt haushaltsnahe Dienstleistungen, deren Kosten sich mit 20 %, bis zu 4.000 EUR, absetzen lassen. Der Aufwand ist allerdings nur begünstigt, sofern die Maßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Quelle: BMF-Schreiben v. 30.12..2010 - IV C 5 - S 2353/08/10007
(aus: Ausgabe 03/2011)
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