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Fahrzeugkauf: Rücktritt bei erheblichem Mangel möglich

Manchmal währt die Freude über ein neu erworbenes Fahrzeug nur kurz, schon glaubt man, ein "Montagsfahrzeug" erhalten oder schlichtweg Pech gehabt zu haben. Dann stellt sich die Frage, ob und wann man ggf. vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückbekommen kann.

Der Bundesgerichtshof hat nun eine Entscheidung zur Erheblichkeit eines Mangels beim Fahrzeugkauf getroffen.

Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M6 Kombi für 25.860 EUR. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Käufer eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Er trat schriftlich vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage begehrte er sowohl die Rückzahlung des Kaufpreises als auch die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Letztlich hatte der Kläger damit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist, und damit seine Rechtsprechung bekräftigt. Ist zu diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrzeugverhaltens trotz mehrerer Reparaturversuche nicht ermittelt, ist der Mangel als erheblich anzusehen und ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Daran ändert es auch nichts, dass gemäß eines im Verlauf des Rechtsstreits eingeholten Gutachtens die Ursache des Mangels mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu beheben sei.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.06.2011 - VIII ZR 139/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2011)

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