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Umgangsrecht: Zusätzlicher Kontakt mit den Großeltern kann Kind überfordern

Besteht für den Vater des Kindes bereits eine ausreichende Regelung zum Umgangsrecht, kann es eine Überforderung des Kindes darstellen, wenn zusätzlich auch den Großeltern Kontakt zu ihm ermöglicht wird.

In einem solchen Fall ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm ein eigenständiges Umgangsrecht der Großeltern nicht kindeswohldienlich, so dass ihnen ein solches Recht zu versagen ist. Denn sie haben nur dann ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. Im Falle eines viereinhalbjährigen Kindes ist jedoch eine Überforderung zu befürchten. Das ist nach Ansicht des Gerichts zumindest dann der Fall, wenn der Vater bereits alle zwei Wochen am Wochenende, an jedem zweiten Feiertag und während der Schulferien ein Umgangsrecht mit dem Kind hat und die Großeltern zudem ein Umgangsrecht für zwei Tage wöchentlich beanspruchen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2011 - 8 WF 27/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2011)

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