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Einkünfteerzielungsabsicht: Vorsicht bei Übertragung innerhalb der Fünfjahresfrist!

Mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden erzielen Sie steuerpflichtige Einkünfte, die in Ihrer Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung setzt jedoch voraus, dass Sie Ihre Tätigkeit mit der Absicht ausüben, Einkünfte zu erzielen - dass Sie mit dem Vermietungsobjekt also nachhaltig Gewinne erzielen wollen. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit haben bislang sowohl die Finanzverwaltung als auch die Rechtsprechung eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt - selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben hatten.

Nun hat der Bundesfinanzhof allerdings entschieden, dass es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht, wenn Sie ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - mit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußern. Dies gilt selbst dann, wenn Sie Ihre vermietete Immobilie in diesem Zeitraum an eine gewerblich geprägte Personengesellschaft veräußern, die die Vermietung fortführt und an der Sie selbst beteiligt sind.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses für Sie als Vermieter oder Verpachter nachteilige Urteil reagiert.

BFH, Urt. v. 09.03.2011 - IX R 50/10

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2011)

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