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Personenbedingte Kündigung: Entlassung wegen mehrjähriger Gefängnisstrafe des Arbeitnehmers rechtmäßig

Sehr oft sind fristlose Kündigungen Gegenstand des Streits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, ging es jedoch um eine ordentliche Kündigung - also eine Entlassung unter Einhaltung der einschlägigen Frist. Weil der Arbeitnehmer zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, hatte der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen und seine Stelle dauerhaft neu besetzt.

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Die Kündigung sei auch dann wirksam, wenn die Straftat, wegen der die Verurteilung erfolgt sei, keinen Bezug zur Arbeit aufweise. Nach Ansicht des Gerichts ist eine personenbedingte Kündigung in einem solchen Fall wirksam. Denn der Arbeitnehmer sei schließlich selbst verschuldet nicht in der Lage, seiner Arbeit nachzugehen. Je länger die Dauer der Haftstrafe, desto eher stehe dem Arbeitgeber die Möglichkeit offen, eine personenbedingte Kündigung auszusprechen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer auf Dauer seiner Arbeitsleistung nicht nachkommen können.

Hinweis: Für eine fristlose Kündigung gibt es diverse Gründe, deren Vorliegen der Arbeitnehmer nachweisen muss. Für eine fristgerechte Kündigung gibt es nur drei verschiedene Kündigungsgründe:

  • Verhaltensbedingte Kündigung: Eine derart begründete Kündigung ist dann rechtmäßig, wenn sich der Arbeitnehmer wiederholt schuldhaft arbeitsvertragswidrig verhält, also z.B. wiederholt zu spät zur Arbeit erscheint.
  • Personenbedingte Kündigung: Die Kündigungsgründe liegen hierbei in der Person des Arbeitnehmers, daher ist auch keine vorherige Abmahnung erforderlich. Personenbedingte Kündigungsgründe sind z.B. eine lang andauernde Krankheit, häufige Kurzerkrankungen oder auch der Entzug des Führerscheins bei Berufskraftfahrern. Vor Ausspruch der Kündigung muss im Einzelfall allerdings stets eine Interessenabwägung erfolgen.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Eine betriebsbedingte Kündigung kann erfolgen, wenn sich der Arbeitgeber aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung dazu entschlossen hat, Arbeitsplätze abzubauen oder das Unternehmen ganz oder teilweise stillzulegen.

Quelle: BAG, Urt. v. 24.03.2011 - 2 AZR 790/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2011)

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