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Nachlassverbindlichkeiten: Steuerschulden des Erblassers zählen nicht generell

Vom steuerpflichtigen Erwerb anlässlich eines Todesfalls sind grundsätzlich bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Dazu gehören die vom Erblasser herrührenden Schulden sowie Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie Kosten der Bestattung und für ein angemessenes Grabdenkmal.

Unter diese Abzugsposten fallen auch die vom Verstorbenen nicht mehr bezahlten privaten Steuerschulden. Das gilt aber nicht für die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt. Denn diese Forderung des Fiskus ist zum maßgeblichen Todestag noch gar nicht entstanden, weil die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (VZ) entsteht. Zwar endet die persönliche Steuerpflicht mit dem Tod, so dass die Einkünfte nur für den Zeitraum bis zum Ableben zu ermitteln sind, VZ bleibt aber das gesamte Kalenderjahr. Damit ist ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit selbst dann nicht möglich, wenn der Erblasser am 31.12. verstorben sein sollte.

Diese Regelung wirkt sich jedoch nicht unbedingt nur negativ für die Nachkommen aus. Denn sofern der Erblasser mit hohen Einkommensteuervorauszahlungen sein der Erbschaftsteuer unterliegendes Vermögen bereits zu Lebzeiten gemindert hatte, wird der spätere Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt seines Todes ebenfalls noch nicht als Forderung erfasst. Hierbei sind die folgenden vier Konstellationen möglich:

  1. Steuererstattungsansprüche für VZ vor dem Todeszeitpunkt: Sie wirken steuermindernd, auch wenn noch keine Festsetzung in einem Steuerbescheid zum Todeszeitpunkt erfolgt ist. Die Überzahlungen muss aber noch der Erblasser geleistet haben.
  2. Steuererstattungsansprüche für den VZ des Todesjahres: Sie entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahres und mindern daher nicht den steuerpflichtigen Erwerb.
  3. Steuerschulden für VZ vor dem Todesjahr: Diese sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres unabhängig davon entstanden, ob sie zum Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren oder nicht. Daher sind sie als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
  4. Steuerschulden für den VZ des Todesjahres: Sie entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahres und sind nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, da der Abzug einer vom Erblasser herrührenden Schuld deren rechtliches Bestehen am Sterbetag voraussetzt.

Quelle: FG Niedersachsen, Urt. v. 23.02.2011 - 3 K 332/10
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2011)

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