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Mangelnde Händlerinformation: Chiptuning kann sich als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf darstellen

Wurde an einem zum Verkauf angebotenen Gebrauchtwagen zum Zweck der Leistungssteigerung ein sogenanntes Chiptuning durchgeführt, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer hierüber zu informieren. Macht er das nicht, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Der Kunde eines Kfz-Händlers kaufte bei diesem einen Gebrauchtwagen zum Preis von etwa 17.000 EUR. An dem Fahrzeug wurde durch den Voreigentümer bei einem Kilometerstand von etwa 27.000 km ein - im Kaufvertrag nicht erwähntes - Chiptuning durchgeführt. Nach einer Laufleistung von etwa 60.000 km kam es zu einem Motorschaden an dem Fahrzeug. Ob dieser auf das Chiptuning zurückzuführen war, blieb offen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Käufer dennoch ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht die Beschaffenheit aufwies, die üblich ist und die der Käufer erwarten durfte. Es ist allgemein anerkannt, dass nicht nur übermäßiger Verschleiß, sondern schon das Risiko eines übermäßigen Verschleißes durch eine besondere Art der Vornutzung einen Mangel begründen kann - zum Beispiel die Verwendung eines Fahrzeugs als Taxi oder Fahrschulwagen. Aber auch ein zum Zweck der Leistungssteigerung durchgeführtes Tuning begründet den Verdacht eines erhöhten Verschleißes des Motors und weiterer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile (wie z.B. des Getriebes oder des Antriebsstrangs).

Der vom Gericht bestellte Sachverständige erklärte, dass auch eine nur in einzelnen Fahrsituationen - insbesondere beim Beschleunigen - ausgenutzte Leistungssteigerung dazu führen kann, dass es zu einer erhöhten thermischen Belastung und einem vorzeitigen Verschleiß zahlreicher Bauteile kommen kann. Mit einem solchen von der üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens abweichenden Zustand muss der Käufer nicht rechnen.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012 - I-28 U 186/10   
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2012)

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