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Wahrung der Schriftform: Mängelanzeige per E-Mail verlangt qualifizierte elektronische Signatur

In vielen Bereichen des Rechts müssen Erklärungen schriftlich und unterschrieben abgegeben werden, um wirksam zu sein. Eine Frage, die sich hier häufig stellt: Kann die Übermittlung eines Schriftstücks mit der Originalunterschrift durch eine E-Mail ersetzt werden?

Im privaten Baurecht verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb von vier Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks. Diese Frist verlängert sich, wenn rechtzeitig eine schriftliche Mängelanzeige erfolgt. Grundsätzlich geschieht dies, indem ein entsprechendes Schriftstück aufgesetzt, eigenhändig unterschrieben und rechtzeitig dem Unternehmer zugeleitet wird. Aber was ist die Folge, wenn die Mängelanzeige stattdessen per E-Mail erfolgt? In dem Zusammenhang reicht eine einfache E-Mail nicht, so das entscheidende Oberlandesgericht. Vielmehr muss - wie es das Gesetz ausdrücklich vorsieht - das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verschickt werden. Da im entschiedenen Fall nur eine normale E-Mail verschickt worden war, wurde die Mängelanzeige nicht wirksam und der später verlangte Schadenersatzanspruch konnte nicht mehr geltend gemacht werden.

Hinweis: Die wenigsten Privatpersonen sind technisch derart ausgerüstet, dass sie in der vom Gesetz verlangten qualifizierten Art E-Mails verschicken können. In der Praxis ist es deshalb ratsam, die klassische Schriftform zu wahren, wenn es von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist.


Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.04.2012 - 4 U 269/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2012)

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