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Haushaltsnahe Dienstleistung: Hundebetreuung nur innerhalb des Haushalts steuerlich absetzbar

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können als Sonderausgaben innerhalb gewisser Höchstgrenzen steuerlich geltend gemacht werden. Es geht üblicherweise um die Kosten, die für die Kinderbetreuung anfallen. Das Finanzgericht Münster musste jetzt allerdings einen Fall entscheiden, in dem Hunde betreut wurden. Hier ging es vor allem um die Frage: Sind die Kosten der Hundebetreuung genauso wie die der Kinderbetreuung abzugsfähig?

Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Kosten, die für eine Hundebetreuung aufgewendet werden, tatsächlich ebenso steuerlich abzugsfähig wie die der Kinderbetreuung. Der Hundebesitzer, der sich nun überlegt, ob er mit seinem Vierbeiner künftig noch selber Gassi gehen soll oder nicht lieber jemanden dafür engagiert, um dann die dafür anfallenden Kosten teilweise vom Finanzamt erstattet zu bekommen, sei jedoch gewarnt. Das Finanzgericht hat nämlich eine wesentliche Einschränkung getroffen: Die Hundebetreuungskosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Betreuung im Haushalt stattfindet. Dies ist örtlich zu verstehen. Wird der Hundebetreuer bezahlt, um mit dem Tier den Haushalt (also Haus oder Wohnung) zu verlassen und Gassi zu gehen, findet die Betreuung nicht mehr im Haushalt statt. Die Betreuungskosten sind dann nicht abzugsfähig. Deshalb wurde die Abzugsfähigkeit der Kosten im entschiedenen Fall verneint.

Hinweis: Da wohl kaum jemand einen Hundebetreuer aus einem anderen Grund als zum Gassigehen beauftragt, ist ein steuerlicher Anreiz für die Hundebetreuung nicht wirklich gegeben.


Quelle: FG Münster, Urt. v. 25.05.2012 - 14 K 2289/11 E
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2012)

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