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Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters: Außerordentliche Kündigung durch Mieter bei Gebrauchsentziehung rechtens

Grundsätzlich hat ein Mieter Modernisierungsarbeiten des Vermieters zu dulden. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos.  

Die Vermieterin einer Arztpraxis plante eine umfassende Sanierung und Aufstockung des Gebäudes. In der Zeit von Mai 2010 bis Januar 2011 konnten die Praxisräume nahezu gar nicht genutzt werden. Daher suchten sich die Ärzte Ersatzräume und schlossen einen weiteren Mietvertrag über diese Räume. Den Mietvertrag in dem umzubauenden Gebäude kündigten sie außerordentlich wegen einer Gebrauchsentziehung. Durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags ist den Ärzten ein Schaden entstanden, den sie nun von der ursprünglichen Vermieterin ersetzt verlangen wollten. Es ging dabei u.a. um Umzugskosten, Renovierungskosten und Erstattung der Mietdifferenz. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Die Mieträume waren für einen längeren Zeitraum nicht für den vertragsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Aus diesem Grund bestand ein Recht zur außerordentlichen Kündigung durch die Ärzte. 

Hinweis: Zwar müssen grundsätzlich Modernisierungsmaßnahmen geduldet werden. Bedeuten die Arbeiten jedoch eine Härte, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, muss der Mieter sie nicht hinnehmen. Schon wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung sicher bevorsteht, darf der Mieter diesbezügliche Maßnahmen ergreifen und nicht abwarten, bis diese tatsächlich eintritt.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2011 - XII ZR 126/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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