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Trennungsjahr einhalten: Keine Verfahrenskostenhilfe bei zu früh gestelltem Scheidungsantrag

Regulär kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Das ist allseits bekannt. Wird ein Scheidungsantrag verfrüht gestellt, kann das Probleme aufwerfen.

Einen Scheidungsantrag bereits einen oder zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahrs zu stellen, bereitet in der Praxis keine Probleme. Mit der Scheidung ist der Versorgungsausgleich zu klären, und bis die Auskünfte vorliegen, damit die Ehe geschieden werden kann, ist das Trennungsjahr meist schon abgelaufen. Auch in den meisten anderen Fällen ist eine verfrühte Einreichung des Scheidungsantrags unschädlich - solange zu dem die Scheidung verhandelnden Gerichtstermin das notwendige Jahr verstrichen ist!

Schwierigkeiten ergeben sich aber, wenn ein Ehegatte schnellstens einen Scheidungsantrag einreicht, aber nicht über das notwendige Geld verfügt, das Gericht und den Anwalt zu bezahlen. Wenn er deshalb noch vor Ablauf des Trennungsjahrs einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe stellt, wird darüber allenfalls in Ausnahmefällen mündlich verhandelt. Deshalb besteht die Gefahr, dass ein deutlich vor Ablauf des Trennungsjahrs gestellter Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wird.

Hinweis: Das Trennungsjahr hat durchaus seinen Sinn. Der Gesetzgeber verlangt deshalb auch ausdrücklich, dass es - mit Ausnahme besonderer Härtefälle - eingehalten wird. Diese besonderen Härtefälle sind äußerst selten. Sie erfordern eine Situation, die es nicht mehr zumutbar macht, das rechtliche Band der Ehe fortbestehen zu lassen. Im Normalfall mag der Wunsch, alsbald geschieden zu werden, groß sein. Es sollte aber der Versuchung widerstanden werden, einen falschen Trennungszeitpunkt anzugeben.


Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 17.01.2014 - 10 WF 4/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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