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Lebensrisiko statt Gefahrenlage: Der Sturz auf einer versandeten Garagenzufahrt ist nicht dem Vermieter anzulasten

Eine Frau hatte in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung gemietet. Zu der Wohnung gehörte auch eine Garage, die über eine etwa 30 m lange gepflasterte Zufahrt von der Straße aus erreichbar war. Laut Hausordnung erfolgte die Reinigung dieser Zufahrt wechselseitig durch alle Mieter nach Maßgabe einer vom Vermieter aufzustellenden Reinigungsordnung. Sodann geriet die Mieterin im Hofbereich unmittelbar vor ihrer Garage mit einem Fuß in eine versandete Vertiefung zwischen den Pflastersteinen der Zufahrt. Sie stürzte und zog sich Schürfwunden und Prellungen an beiden Händen zu. Sie erklärte, dass sich durch die Prellungen beide Daumensattelgelenke entzündet hätten, wodurch sie in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.

Sie meinte nun, die Vermieterin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Zustand der Garageneinfahrt sei mangelhaft gewesen und ein Reinigungsplan nicht aufgestellt worden. Deshalb verlangte sie Schmerzensgeld - allerdings ohne Erfolg. Zwar ist grundsätzlich der Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks verkehrssicherungspflichtig. Dies bedeutet aber nicht, dass alle denkbaren, auch entfernteren Möglichkeiten eines Schadenseintritts bedacht werden müssen. Vorliegend lag keine Gefahrenlage vor; es hatte sich vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.

Hinweis: Eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, kann es nicht geben und ist praktisch nicht möglich.


Quelle: AG Coesfeld, Urt. v. 13.01.2016 - 11 C 169/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2016)

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