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Der abbestellte Lifteinbau: Ist ein Werksvertrag als Haustürgeschäft geschlossen worden, gilt das Widerrufsrecht

Verbraucher haben auch bei Werksverträgen ein Widerrufsrecht.

Der Eigentümer eines Wohnhauses wurde von einem Vertreter besucht und bestellte schließlich den Einbau eines Lifts für über 40.000 EUR. Der Lift sollte nach Bauaufmaß und geklärter Bestellung geliefert und montiert werden. Der Mann zahlte auch die Vorschussrechnung über 12.500 EUR. Dann gab es jedoch Streit. Der Mann widerrief schließlich den Vertrag und forderte die Rückzahlung seines Vorschusses. Die Liftfirma meinte hingegen, es würde kein Widerrufsrecht geben, und bezog sich auf § 312g BGB. Dieser sichert Verbrauchern ein Widerrufsrecht für Verträge zu, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, und auch für sogenannte Fernabsatzverträge. Jedoch ist dieses Widerrufsrecht für Verträge ausgeschlossen, die für Waren gelten, die nicht vorgefertigt sind und individuell auf die Wünsche und persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten werden. Und genau hier setzte auch die Liftfirma an: Schließlich sei der bestellte Lift eine Maßanfertigung und dessen Montage ein komplexer Vorgang.

Dem Eigentümer des Hauses stand aber ein Widerrufsrecht zu, denn es handelte sich um ein typisches "Haustürgeschäft". Der Ausschluss des Widerrufsrecht gilt in der Regel für Kaufverträge mit vorgefertigten Sachen, nicht aber - wie hier - für sogenannte Werkverträge. Denn der Schwerpunkt dieses Vertrags lag nicht auf dem Warenumsatz, sondern in der Herstellung eines funktionstauglichen Werks.

Hinweis: Auch Werkverträge sind demnach von Verbrauchern regelmäßig widerrufbar, wenn es sich um ein Haustürgeschäft handelt. Gut zu wissen!


Quelle: BGH, Urt. v. 30.08.2018 - VII ZR 243/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2018)

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