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"Nichtehelicher" Unterhalt: Auch bei jungen Müttern mit erst kurzer Laufbahn kann das Einkommen als Bemessungsgrundlage dienen

Der Unterhalt eines verheirateten Partners richtet sich ganz wesentlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Solche gibt es nicht, wenn zwei Menschen zwar ehegleich zusammengelebt haben, aber eben nicht verheiratet waren. Haben sie ein gemeinsames Kind, kommt natürlich dennoch ein Unterhaltsanspruch der Kindesmutter in Betracht. Wie der bemessen wird, klärte das Berliner Kammergericht (KG) mit dem folgenden Fall.

Ist die Mutter eines gemeinschaftlichen, aber unehelichen Kindes wegen der Schwangerschaft bzw. der Entbindung nicht erwerbstätig, hat ihr der Kindesvater Unterhalt zu bezahlen. Dieser richtet sich in seiner Höhe statt an den (nicht vorhandenen) ehelichen Lebensverhältnissen an dem aus, was die Kindesmutter verdient hätte, wäre sie nicht schwanger geworden. Werden die Kinder von einer jungen Frau zur Welt gebracht, die erst am Anfang der beruflichen Karriere steht, ist die Frage, was das in der Praxis bedeutet. Denn in diesem Fall machte der Kindesvater geltend, dass das Einstiegsgehalt der Frau durch ihre erst vor kurzem begonnene Berufstätigkeit als so ungefestigt zu gelten hätte, dass folglich ein geringerer Verdienst in Ansatz zu bringen sei.

Das KG lehnte dieses Argument in dem Fall, in dem die Mutter kurz vor der Geburt des Kindes 2.600 EUR netto als gerade approbierte Psychotherapeutin verdiente, jedoch ab. Ihre Probezeit war schließlich abgelaufen, wodurch ihr Arbeitsvertrag also unbefristet bestand. Zudem entsprach der berufliche Werdegang der Frau und Mutter gradlinig ihrer Ausbildungs- und Berufsbiografie. Das tatsächliche Einkommen lag zudem im Rahmen des üblichen Einstiegsgehalts einer Psychotherapeutin. Dass die Frau insgesamt noch nicht lange berufstätig war, war nicht relevant. Das Gericht stellte jedoch gleichwohl klar, dass nicht alle der genannten Kriterien in jedem Fall erfüllt sein müssen. Immer sei der konkrete Einzelfall zu sehen.

Hinweis: Auch wenn die Partner der nichtehelichen Partnerschaft viele Jahre zusammengelebt haben, bevor es zur Trennung kam und in jeglicher Hinsicht wie verheiratet gemeinsam gewirtschaftet haben, wird auf gemeinsame wirtschaftliche Verhältnisse für die Unterhaltsbestimmung nur abgestellt, wenn die Partner verheiratet waren.


Quelle: KG, Beschl. v. 24.09.2018 - 13 UF 33/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2019)

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