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Eisglätte im März: Gewerbliche Winterdienste treffen höhere Sorgfaltspflichten als private Hauseigentümer

Wann und wie oft im Winter geräumt werden muss, ist eine Frage, die immer wieder die Gerichte beschäftigt. Das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG) gibt vor allem auch Aufschluss darüber, wie lange so ein Winter seine Spuren im Straßenbild hinterlassen kann - und wie darauf zu reagieren ist.

Eine Radfahrerin kam im März vor einem Supermarkt in Bayern zu Fall. Die Straßen und Wege waren im Wesentlichen zwar frei von Schnee - jedoch hatte es am Vortrag geregnet und die darauffolgende Nacht war sehr kalt gewesen. Schließlich rutschte die Radfahrerin mit dem Fahrrad auf einer vereisten Fläche des Supermarktparkplatzes weg und stürzte auf ihre Hand, wobei sie sich einen komplizierten Bruch eines Fingers zuzog. Da der Parkplatz bei Temperaturen nur knapp über den Gefrierpunkt trotz des vortäglichen Regens nicht gestreut worden war, klagte die Frau auf Schmerzensgeld. Der zuständige Winterdienst, auf den der Supermarkt mit Beauftragung auch seine Verkehrssicherungspflichten übertragen hatte, sah seinerseits jedoch keine Pflichtverletzung. Die Gemeindeverwaltung hätte ihn an diesem Tag ja schließlich auch nicht zum Einsatz gerufen -für das Unternehmen scheinbar ein Zeichen, dass die wetterbedingte Verkehrslage nicht zu beanstanden gewesen war. Das sah das AG jedoch völlig anders.

Besonders ein gewerblicher Anbieter von Räum- und Streudiensten sollte mit seinen erhöhten Sorgfaltspflichten wissen, dass ein Winter mit Schnee- und Eisglätte in München und Umgebung durchaus bis in den März hinein andauern kann. Hinsichtlich der vorherrschenden Temperaturen an diesem Tag durfte der Beklagte nicht von vornherein ausschließen, dass einzelne Stellen glatt sein könnten. Eine Kontrolle wäre hier Pflicht gewesen - auch ohne Aufforderung durch die Kommune.

Hinweis: Unterlässt ein mit Räum- und Streuarbeiten beauftragtes Unternehmen eine Kontrolle des Geländes trotz zu erwartender Glätte, haftet es im Schadensfall.
 
 


Quelle: AG München, Urt. v. 08.08.2018 - 154 C 20100/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2019)

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