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Fahrbahnmarkierung beachten: Wer, statt vorschriftsgemäß abzubiegen, geradeaus weiterfährt, trägt im Ernstfall eine Mitschuld

Befindet sich ein Verkehrsteilnehmer links neben einem anderen auf einer Abbiegespur, darf man im allgemeinen schon darauf vertrauen, dass er dieser vorgeschriebenen Richtung folgt. Dass man danach jedoch nicht blind darauf zählen darf, wenn man kurz nach einer entsprechenden Kreuzung selbst die Spur wechselt, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Saarbrücken (LG).

Eine Autofahrerin hielt an einer Kreuzung auf der rechten Fahrspur. Auf der von ihr aus links befindlichen Spur hielt ein Lkw. Als die Ampel auf Grün wechselte, vertraute die geradeaus fahrende Frau darauf, dass der Lkw vorschriftsgemäß links abgebogen sei. Als sich kurz danach ihre zweispurige Fahrbahn auf nur eine Spur nach links verjüngte, blinkte die Autofahrerin zwar, übersah jedoch den Lkw, der von der Abbiegespur nicht etwa abgebogen, sondern geradeaus weitergefahren war. Es kam, wie es kommen musste: zur Kollision.

Das LG entschied, dass die Pkw-Fahrerin am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden von 2/3 trifft. Sie hatte beim Fahrstreifenwechsel von rechts nach links den neben ihr befindlichen Lkw übersehen und den Unfall dadurch überwiegend verschuldet. Den Brummifahrer trifft aber durchaus ein Mitverschulden. Schließlich war er entgegen der eindeutigen Fahrbahnmarkierung nicht links abgebogen, sondern geradeaus weitergefahren. Und natürlich durfte die Frau auch zunächst davon ausgehen, dass der Lkw die vorgegebene Fahrtrichtung einhält und nicht gegen die Markierung geradeaus über die Kreuzung fährt. Doch letzten Endes traf sie eine doppelte Rückschaupflicht - wie alle Verkehrsteilnehmer, die einen Spurwechsel planen. Und da dieses Unterlassen hier hauptursächlich war, kam es bei den beiden Faktoren, die zum Unfall führten, zu dieser Schuldverteilung.

Hinweis: Die Straßenverkehrsordnung regelt ein sogenanntes Fahrtrichtungsgebot. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind. Da die Pkw-Fahrerin offensichtlich, ohne ihrer doppelten Rückschaupflicht nachzukommen, die Spur gewechselt hat, trifft sie dennoch das überwiegende Verschulden am Unfall.


Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 02.11.2018 - 13 S 122/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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