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Doppelter Elternunterhalt: BGH klärt Ermittlungsgrundsätze zur Leistungsfähigkeit von zwei unterhaltspflichtigen Ehegatten

Die steigende Lebenserwartung bringt es mit sich, dass immer mehr (erwachsene) Kinder aufgefordert werden, Unterhalt für ihre Eltern zu zahlen. Die Rechtsprechung hat hierzu klare Vorgaben entwickelt, wie die Berechnung auszusehen hat. Da bisher offen war, was gilt, wenn beide Ehegatten zur Zahlung von Elternunterhalt für ihre jeweiligen Eltern herangezogen werden, ist das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) umso interessanter.

Ausgangspunkt der Problematik ist eine der kürzesten Normen des deutschen Unterhaltsrechts, die für den Unterhaltsanspruch des Kindes wie den der Eltern gilt: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren." Was genau an Unterhalt zu zahlen ist, verrät die Norm nicht. Klar ist aber, dass niemand für seine Schwiegereltern Unterhalt zahlen muss.

Bei der Klärung, ob und in welchem Maße ein Ehegatte für seine Eltern Unterhalt zu zahlen hat, ist jedoch nicht nur auf sein Einkommen abzustellen, sondern auch auf das des Ehegatten. Denn beide leisten schließlich ihren Beitrag, um den Familienbedarf zu decken. Und nach einer jedenfalls für den Laien nicht ganz einfach zu durchschauenden "Formel" gilt: Zwar muss jeder Ehegatte nur aus seinem Einkommensanteil den Elternunterhalt bestreiten. Aber es ist dabei auch darauf zu achten, in welchem Maße dieses Einkommen benötigt wird, um den Familienbedarf zu decken. Nur was nicht dazu benötigt wird, ist für den Elternunterhalt einzusetzen. Wenn also ein Ehegatte, der Elternunterhalt zahlen soll, einen besonders gut verdienenden Ehegatten hat, der den Familienbedarf deckt, hat er mehr zu zahlen, als wenn dessen Einkommen niedriger wäre.

Nun musste der BGH darüber befinden, ob diese Regel auch gilt, wenn beide Ehegatten für ihre jeweiligen Eltern Unterhalt zu zahlen haben. Die Antwort der Richter fiel kurz, knapp und deutlich aus: Ja, das ist auch dann so. Die "Formel" führe auch in diesem Fall zu gerechten Ergebnissen.

Hinweis: Die Einzelheiten der Berechnung sind komplex. Schon aus Gründen der "Waffengleichheit" ist es ratsam, sich bei den Auseinandersetzungen mit den Ämtern und Behörden fachkundig beraten zu lassen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 20.03.2019 - XII ZB 365/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2019)

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