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Unfall nach Kündigung: Versicherer müssen die Vertragskündigung durch den Versicherungsnehmer nicht bestätigen

Wer einen Versicherungsvertrag kündigt und sich wegen einer fehlenden Kündigungsbestätigung darauf beruft, dass das Versicherungsverhältnis im Notfall nach wie vor bestünde, irrt, so wie die Versicherungsnehmerin des folgenden Falls, die mit ihrem Begehren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) scheiterte.

Die Frau hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Diesen Vertrag hatte sie dann selbst gekündigt. Rund eineinhalb Jahre später wurde ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, woraufhin die Halterin nun von der Versicherung Geld verlangte. Sie war der Auffassung, dass die Versicherung ihre Kündigung hätte bestätigen und bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Kündigung nachfragen müssen.

Das sah das OLG jedoch völlig anders. Der Versicherungsvertrag war aufgrund der Kündigung der Frau durchaus wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft hatte keine Verpflichtung, die Kündigung zu bestätigen. Daraufhin nahm die Frau ihre Berufung zurück.

Hinweis: Ein Versicherungsvertrag ist nach diesen Hinweisen des OLG also auch dann beendet, wenn eine Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt.


Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 24.10.2019 - 11 U 103/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2020)

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