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Unerwarteter Stacheldraht: Unauffällige Absperrvorrichtung führt im Ernstfall zu Haftungsansprüchen gegen die Gemeinde

Radfahrern drohen im Straßenverkehr bekanntlich so einige Gefahren, bei denen selbst die Einhaltung des sogenannten Sichtfahrgebots nicht immer eine gewünschte Sicherheit garantiert. Wie es sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde verhält, die durch eine Absperrung einen Radler zu Fall gebracht hatte, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Der Mann bog mit seinem Mountainbike in einen zum Gebiet der Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg ab. Nach ungefähr 50 m befand sich auf dem Weg eine Absperrung aus zwei mittig angebrachten Holzlatten, an denen ein Sperrschild für Kraftfahrzeuge befestigt war und die durch zwei waagerecht verlaufende verzinkte Stacheldrähte gehalten wurden. Diese Absperrung erfolgte unter Zustimmung der Gemeinde durch den damaligen Jagdpächter. Als der Radfahrer die über den Feldweg gespannten Stacheldrähte bemerkte, führte er eine Vollbremsung durch. Es gelang ihm nicht, sein Mountainbike rechtzeitig vor der Absperrung zum Stehen zu bringen - er stürzte kopfüber in das Hindernis. Daher machte er gegen eine Gemeinde und zwei Jagdpächter wegen des Verstoßes gegen geltende Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.

Wie das vorinstanzliche Oberlandesgericht ging auch der BGH davon aus, dass eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung bestehe. Ein quer über einen - für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen - Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht ist im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Ein solches Hindernis ist unter den genannten Aspekten völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen, so dass ein Fahrradfahrer hiermit nicht rechnen muss. Dem Radfahrer war dabei auch kein Mitverschulden anzurechnen, da er nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hatte. Und selbst eine falsche Reaktion stelle dann keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn der Verkehrsteilnehmer unverschuldet in eine für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage gerate, keine Zeit zu ruhiger Überlegung habe und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternehme, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiere.

Hinweis: Das Sichtfahrgebot verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann. Es gebietet aber nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, die jedoch - bei an sich übersichtlicher Lage - aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind. Ein etwaiges Mitverschulden des Radfahrers könne sich nach Auffassung des Senats allein aus der Tatsache ergeben, dass er auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt "normaler" Fahrradpedale sogenannte Klickpedale genutzt hätte. Dies könne einen Mitverschuldensvorwurf von allenfalls 25 % rechtfertigen. Hierzu muss das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen treffen.


Quelle: BGH, Urt. v. 23.04.2020 - III ZR 250/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2020)

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