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Vernachlässigung gesetzlicher Pflichten: Weigerung des Betriebsrats zur Zusammenarbeit mit Personalleiter führt zu dessen Auflösung

Betriebsräte und deren Mitglieder genießen ganz zu Recht umfassende Sonderrechte. Dass diese jedoch auch Grenzen haben, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG), bei dem sich eine Arbeitgeberin mit einem besonders sturen Betriebsrat auseinanderzusetzen hatte.

Der 13-köpfige Betriebsrat der Arbeitgeberin weigerte sich hartnäckig, mit dem Personalleiter zusammenzuarbeiten, hatte seine Weigerungshaltung förmlich beschlossen und über einen längeren Zeitraum umgesetzt. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin, den Betriebsrat wegen einer groben Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten aufzulösen.

Dem kam das LAG nach - mit der Begründung, dass der Betriebsrat gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten grob verstoßen habe. Kraft ihrer Organisationshoheit oblag es der Arbeitgeberin, ihren Ansprechpartner zu bestimmen. Selbst wenn der Personalleiter nicht in allen Punkten konform mit dem Betriebsverfassungsrecht gehandelt hatte, konnte der Betriebsrat die Zusammenarbeit nicht im Wege der Selbsthilfe mit ihm einstellen. Vielmehr hätte er sich mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts zur Wehr setzen müssen. Durch die fehlende Zusammenarbeit mit dem Personalleiter verstieß der Betriebsrat offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Hinweis: Betriebsräte haben Rechte und Pflichten. Beides sollte bekannt sein. Bei Streitigkeiten kann auch im Vorfeld bereits sachverständiger Rat durch einen Rechtsanwalt hinzugezogen werden.


Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)

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