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Heimkosten in der Pandemie: Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen schränken Kernleistungen des Pflegevertrags nicht ein

Mietrechtsfragen gab es hinsichtlich der Corona-Pandemie besonders oft bei Gewerbemietern, denen normalerweise kein Mietrechtschutz zusteht. Aber die letzten zweieinhalb Jahre haben schließlich nicht nur die Normalität der Rechtsprechung neu definiert. Eine interessante "Mietrechtsfrage" im Zusammenhang mit der Pandemie ging kürzlich bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der zu klären hatte, inwieweit sich die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen auf die zu zahlenden Heimkosten auswirken.

Eine Frau schloss einen Vertrag über die Unterbringung und vollstationäre Pflege in einem Seniorenwohn- und Pflegeheim. Seit März 2020 hielt sie sich dann aber nicht in der Pflegeeinrichtung auf - ihr Sohn hatte sie wegen der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Auswirkungen zu sich nach Hause geholt. Ihr Zimmer im Pflegeheim räumte sie allerdings nicht, zahlte jedoch dafür auch nicht mehr den vollen Betrag. Schließlich wurde der Heimvertrag fristlos gekündigt. Der Betreiber verlangte die Räumung und bis dahin die Zahlung der monatlichen Entgelte.

Eine Entgeltkürzung wegen Nicht- oder Schlechtleistung scheidet auch nach Ansicht des BGH von vornherein aus. Vertragsgegenstand waren die Überlassung eines bestimmten Zimmers als Wohnraum und die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen. Diese den Schwerpunkt des Pflegevertrags bildenden Kernleistungen konnten trotz der pandemiebedingten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden.

Hinweis: Eine Kürzung von Heimentgelten für eine Unterbringung ist also nicht ohne weiteres möglich. Ein wichtiges Urteil, da der nächste Winter mit möglicherweise weiteren Einschränkungen bevorsteht.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.04.2022 - III ZR 240/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2022)

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