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Verwahrungspflicht: Vermieter muss vom Mieter nach Vertragsende zurückgelassene Gegenstände aufbewahren

Sowohl Vermietern als auch Mietern stellt sich regelmäßig die Frage, was mit Gegenständen des Mieters geschieht, wenn er diese nach seinem Auszug in der Mietwohnung zurücklässt.

Dazu hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Ein Vermieter ist verpflichtet, vom Mieter bei Vertragsende zurückgelassene Gegenstände in seine Obhut zu nehmen und für diesen zu verwahren. Das gilt erst recht, wenn der Vermieter an den Sachen des Mieters ein Pfandrecht für sich in Anspruch genommen und dem Mieter den Zutritt verweigert hat.

Hinweis: Durch das sogennante Vermieterpfandrecht hat der Vermieter für seine Mietforderungen ein Pfandrecht an den in der Mietwohnung befindlichen Sachen des Mieters. Ein Pfandrecht dient grundsätzlich der Absicherung einer Forderung. Wird diese Forderung nicht erfüllt, kann der Pfandgegenstand z.B. verkauft werden. Zieht der Mieter aus, kann der Vermieter dessen Sachen in Besitz nehmen. Sind die Sachen ohne Wissen oder trotz Widerspruchs des Vermieters aus der Mietwohnung entfernt worden, so kann der er die Herausgabe der Sachen verlangen.


Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2010 - 3 U 122/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2010)

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