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Fehlerhafte Berechnungsgrundlage: Lohnnachzahlung muss bei Berechnung des Eltergeldes berücksichtigt werden

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem im Jahr vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen. Zu diesem gehört auch der rechtswidrig vom Arbeitgeber einbehaltene und erst aufgrund gerichtlicher Verurteilung nachgezahlte Lohn. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Eine Frau, die über viele Jahre als Verkäuferin tätig war, erhielt in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt. Erst nach einer entsprechenden gerichtlichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn. Das zuständige Landesversorgungsamt berücksichtigte diese Nachzahlung jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung und gewährte Elterngeld nur in Höhe von 300 EUR. Hiergegen klagte die Frau und das Gericht gab ihr Recht.

Mit dem Elterngeld sollen Eltern, die sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützt werden. Daher soll der betreuende Elternteil einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten.

Hinweis: Lediglich einmalige Einnahmen - wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen - sind bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Mit solchen einmaligen Einnahmen sind Nachzahlungen von rechtswidrig einbehaltenem Lohn allerdings nicht vergleichbar, so dass diese bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes einzurechnen sind. Sollte Ihr Elterngeld ebenfalls zu niedrig angesetzt sein, wenden Sie sich mit dieser Argumentation an die zuständige Stelle bzw. holen Sie sich entsprechenden Rechtsrat ein.


Quelle: LSG Hessen, Urt. v. 03.03.2010 - L 6 EG 16/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2010)

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