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Abänderung einer "betrieblichen Übung": Arbeitgeber darf Weihnachtsgeld im Krankheitsfall kürzen

Die Klägerin ist als Arzthelferin beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthält eine Regelung, wonach eine Weihnachtsgratifikation aufgrund betrieblicher Übung, jedoch ausdrücklich freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gezahlt wird. Auch durch mehrmalige Zahlungen sollte ein Rechtsanspruch für die Zukunft gerade nicht begründet werden.

In den Jahren 2005-2007 erhielt die Arbeitnehmerin eine Weihnachtsgeldzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. In der Zeit vom 12.06.2008-02.12.2008 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 09.12.2008 erhielt sie die Mitteilung, dass das Weihnachtsgeld wegen der Arbeitsunfähigkeitszeiten anteilig gekürzt wurde.

Die gegen den Arbeitgeber gerichtete Klage der Arzthelferin auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2008 hatte keinen Erfolg.

Hat der Arbeitgeber eine Information über die Kürzung des Weihnachtsgeldes im Krankheitsfall mit Berechnungsbeispiel an dem Mitteilungsblatt für alle Mitarbeiter ausgehängt und wird daraus ersichtlich, dass der Arbeitgeber auf Basis entsprechender gesetzlicher Vorschriften zu einer Änderung gelangen will (so der deutliche Inhalt des Aushangs), kann sich ein Arbeitnehmer nicht darauf beziehen, dass er den Aushang nicht gesehen hat.

Hinweis: Als sogenannte "betriebliche Übung" wird der Umstand bezeichnet, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht entnehmen darf, dass der Arbeitgeber sich dauerhaft auf diese Art verhalten wird. Dies ist etwa bei regelmäßigen Zusatzvergütungen an Weihnachten der Fall. Durch die Regelmäßigkeit der Zahlungen erwächst ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf diese Leistungen. Durch die "betriebliche Übung" werden also eigentlich freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen er sich nur entziehen kann, wenn er sie ausdrücklich "freiwillig und unter Vorbehalt" erbringt.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.03.2010 - 6 Sa 723/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2010)

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