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Arbeitgeberhaftung: Schadenersatz wegen unrichtiger Arbeitgeberauskunft

Arbeitgeber sollten darauf achten, ihren Arbeitnehmern keine falschen Auskünfte zu erteilen. Erleidet ein Arbeitnehmer aufgrund einer Falschauskunft einen Schaden, haftet der Arbeitgeber.

Unter "Arbeitgeberhaftung" versteht man die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem von ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberhaftung kann sich aus jeder Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ergeben, egal ob es sich um Haupt- oder Nebenpflichten handelt (§ 280 Abs. 1 bzw. § 241 Abs. 2 BGB).

Schließlich besteht das Arbeitsverhältnis nicht nur darin, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit erfüllt, für die ihn der Arbeitgeber dann bezahlt. Daneben hat der Arbeitnehmer auch nicht ausdrücklich genannte Treuepflichten zu beachten (z.B. die Wahrung von Betriebsgeheimnissen) und der Arbeitgeber hat im Gegenzug seiner Fürsorgepflicht nachzukommen.

Ein beim Landesbauamt beschäftigter Arbeitnehmer schloss 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Er sollte bis 2006 arbeiten und dann drei Jahre lang (bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses) freigestellt werden. Was man ihm auf seine Frage hin falsch erklärt hatte: Die tariflich vereinbarte Möglichkeit, nach sechsjähriger Bewährung in eine höhere Gehaltsstufe aufzusteigen, gilt nicht während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell. Im Fall des Angestellten wäre die sechsjährige Bewährungszeit mit Ablauf des 30.11.2007 erreicht gewesen. Jedoch verweigerte der Arbeitgeber ihm - entgegen seiner früheren Auskunft - den Bewährungsaufstieg in die höhere Vergütungsgruppe. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.

Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die für den Bewährungsaufstieg notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren. Der Bewährungsaufstieg steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Zwar erteilte das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.

Hinweis: Hier wurde seitens des Gerichts zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz für derartige Fälle angenommen. Allerdings konnte der Arbeitnehmer vorliegend nicht nachweisen, dass ihm durch die falsche Auskunft seines Arbeitgebers ein konkreter Schaden entstanden ist. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig bereits frühzeitige anwaltliche Beratung ist, um zum einen korrekte Informationen zu erhalten und zum anderen etwaige Ansprüche effektiver durchsetzen zu können.


Quelle: BAG, Urt. v. 04.05.2010 - 9 AZR 184/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2010)

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