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Wirtschaftlicher Totalschaden: Anspruch auf Erstattung der Kosten bei sach- und fachgerechter Reparatur

Werden die Kosten für die Reparatur eines Unfallfahrzeugs durch einen Gutachter mit mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts bemessen, so kann der Geschädigte normalerweise keinen Ersatz der tatsächlich anfallenden Reparaturkosten verlangen. Es käme lediglich die sogenannte Abrechnung auf Totalschadenbasis in Betracht, also die Erstattung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert.

Schafft es der Halter trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens, sein Fahrzeug sach- und fachgerecht - etwa mit gebrauchten Ersatzteilen - reparieren zu lassen, so kann er dennoch den Ersatz der angefallenen Kosten für die Durchführung der Reparatur verlangen. Dies gilt dann, wenn der Wiederbeschaffungswert dabei nicht überschritten wird. Der Fahrzeughalter kann zudem eine Nutzungsentschädigung für die Dauer der Reparatur geltend machen.

Hinweis: Nach einem Verkehrsunfall sind oft zahlreiche Dinge zu klären - nicht nur dann, wenn auch Personen zu Schaden gekommen sind. Auch wenn die Versicherung viele Aufgaben übernimmt und etwaigen Schäden reguliert, so zeigt dieses Urteil einmal mehr, dass es sich lohnen kann, nicht einfach den Angaben einer Versicherung bzw. eines Gutachters zu vertrauen, sondern selbst Informationen bei einem Fachmann einzuholen.


Quelle: BGH, Urt. v. 14.12.2010 - VI ZR 231/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2011)

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