Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Werbungskosten: Privat angeschaffter PC lässt sich zumindest teils absetzen

Ein privat gekaufter und in der Wohnung aufgestellter Computer ist ein Arbeitsmittel. Daher ist sein Anschaffungspreis in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, sofern er fast ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 % nicht übersteigt. Ist diese höher, können die Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt werden.

Weisen Sie das Nutzungsverhältnis nicht im Einzelnen nach, geht die Finanzverwaltung vereinfachend von einer hälftigen Aufteilung aus, sofern Sie zumindest glaubhaft machen können, den PC in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich zu nutzen. Dann werden 50 % der Anschaffungskosten zum Werbungskostenabzug zugelassen: entweder durch eine Abschreibung über die dreijährige Nutzungsdauer oder sofort in voller Höhe, wenn der Preis ohne Umsatzsteuer maximal 410 EUR beträgt. Diese Regelung gilt auch bei einem Laptop, der aufgrund seiner Flexibilität und erleichterten Transportfähigkeit praktisch überall genutzt werden kann.

Wollen Sie als Angestellter - oder will das Finanzamt - von diesem pauschalen Aufteilungsmaßstab abweichen, reicht es nicht aus, einfach nur vorzutragen, Sie würden den PC oder Laptop zu 100 % beruflich nutzen. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein privat angeschaffter PC auch außerhalb der beruflichen Zwecke genutzt wird.

Hinweis: Als Arbeitnehmer haben Sie grundsätzlich vier Optionen:

  1. Bei beruflicher Nutzung ab 90 % können Sie alle Kosten absetzen. Dies trifft zu, wenn Sie den PC neben einiger privater Korrespondenz und dem Online-Banking ausschließlich für den Beruf verwenden. Den Vollansatz können auch Außendienstmitarbeiter mit einem Laptop geltend machen, wenn auf ihrem heimischen PC dieselbe betriebliche Software läuft wie auf dem Klapprechner.
  2. Sie weisen das Verhältnis der beruflichen Nutzung dem Finanzamt nach oder machen sie zumindest plausibel. Hilfreich ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die dienstliche Notwendigkeit oder die Führung eines PC-Nutzerbuchs. Hierbei reichen Aufzeichnungen über drei Monate aus, um das Ergebnis für das gesamte Jahr anzusetzen.
  3. Sie machen keine Aufzeichnungen, die generelle berufliche Nutzung ist aber schlüssig belegt und nachvollziehbar. Dann lassen sich pauschal 50 % der Kosten absetzen. Ein klassischer Fall ist, wenn Sie als Angestellter abends und am Wochenende von zu Hause aus arbeiten müssen.
  4. Bei einer beruflichen Nutzung unter 10 % können Sie keine Kosten absetzen, da kein Arbeitsmittel vorliegt.
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2011)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]