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Arbeitnehmerschutz: Schmerzensgeld wegen permanenter Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber gestattet, in seinem Betrieb Überwachungskameras zu installieren. Gründe hierfür können etwa Sicherheitserwägungen sein, beispielsweise wenn der Eingangsbereich gefilmt wird. Rechtswidrig ist der Einsatz von Kameras allerdings dann, wenn dieser dazu führt, dass Angestellte dadurch einem Überwachungsdruck ausgesetzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthaltsraum oder nur ein spezieller Arbeitsplatz gefilmt wird.

Das hessische Landesarbeitsgericht hatte einen Fall zu beurteilen, in dem der Arbeitsplatz einer Arbeitnehmerin videoüberwacht wurde. Diese Kamera erfasste einen Bereich, in dessen Vordergrund sich der Schreibtisch der Angestellten befand und im Hintergrund der Eingangsbereich des Büros zu sehen war. Die betroffene Arbeitnehmerin setzte sich gegen diese Maßnahme zur Wehr - und das nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Es sprach der Frau Schmerzensgeld zu. Das Argument des Arbeitgebers, die Kamera diene der Sicherheit seiner Angestellten, ließen die Richter nicht gelten. Vielmehr sei hierin eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu sehen - selbst dann, wenn die Kamera nicht ständig eingeschaltet gewesen sein sollte. Durch die angebrachte Kamera wäre die Arbeitnehmerin einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt gewesen. Aus diesem Grund wurde der Betroffenen ein Schmerzensgeld von 7.000 EUR zugesprochen.

Hinweis: Kameras sind heutzutage aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Allerdings gibt es nach wie vor strenge Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern. Werden in Ihrem Betrieb ebenfalls Kameras eingesetzt, kann sich ein Gang zum Arbeitsrechtspezialisten lohnen. Selbst wenn kein Schmerzensgeldanspruch besteht, kann man sich gegebenenfalls doch gegen den Einsatz von Kameras wehren.


Quelle: LAG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2011)

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