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Illegale Software : Fristlose Kündigung rechtmäßig

Es ist heutzutage üblich, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bestimmte Sachmittel zur Verfügung stellen, wie z.B. ein Dienstfahrzeug, ein Diensthandy oder auch einen dienstlichen Computer. Mit Ausnahme der Fälle, in denen eine (teilweise) private Nutzung ausdrücklich vereinbart wird, ist dem Arbeitnehmer nur eine rein dienstliche Nutzung gestattet.

Ist eine ausdrückliche Vereinbarung nicht gegeben und nutzt der Arbeitnehmer das ihm zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellte Notebook privat, ist eine darauf gestützte fristlose Entlassung zulässig. So entschied nun das Oberlandesgericht Celle. Das gilt  - wie im zugrundeliegenden Fall - dann, wenn der Arbeitnehmer Hackersoftware auf seinem Notebook installiert und auch genutzt hat. Denn durch das Herunterladen und Installieren der illegalen Software habe der Arbeitnehmer gegen das Urheberrecht verstoßen. Mit Hilfe dieser Software bestehe außerdem die Gefahr, dass der Arbeitnehmer an interne Betriebsgeheimnisse gelange, was der Arbeitnehmer nicht dulden müsse. Zudem bringe der Urheberrechtsverstoß die Gefahr mit sich, dass auch der Arbeitgeber dafür rechtlich zur Verantwortung gezogen werde.

Hinweis: Es ist im Sinne von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Nutzung von dienstlich bereitgestellten Sachmitteln klar geregelt sind. Eine Beratung bzw. die Erstellung einer musterhaften Vereinbarung durch einen Anwalt ist in jedem Fall lohnenswert.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 27.01.2011 - 9 U 38/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2011)

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