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Anspruch auf Schmerzensgeld: Grundsätzlich auch bei leichten Verletzungen mit geringer Höhe

Wer bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, hat gegenüber dem Unfallverursacher grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Da insbesondere ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) nur schwer medizinisch nachzuweisen ist, war es eine Zeit lang "Mode", auch nach leichten Zusammenstößen im Straßenverkehr zum Arzt zu gehen und sich auf diesem Wege eine "Aufbesserung der Haushaltskasse" zu sichern. Daher vertraten einige Gerichte die Auffassung, dass es bei Unfällen mit einer nur geringen Aufprallgeschwindigkeit oder bei einem seitlichen Aufprall gar nicht zu einer HWS-Verletzung kommen könne. Diese Ansicht dürfte jedoch kaum eine probate Lösung sein, Unfälle mit Personenschäden gerecht zu bewerten.

Ähnlich muss es auch das Oberlandesgericht Brandenburg gesehen haben. Nach Auffassung des Gerichts besteht grundsätzlich auch bei nur leichten Verletzungen ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Höhe dieses Schmerzensgeldanspruchs muss für den jeweiligen Einzelfall individuell bestimmt werden. Das Zusammentreffen mehrerer leichter alltäglicher Verletzungen - wie z.B.einer Schädelprellung, eines HWS-Schleudertraumas, einer Prellung der Lendenwirbelsäule sowie von Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms - rechtfertige durchaus ein Schmerzensgeld, wenngleich auch nur in Höhe von 500 EUR.


Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 04.11.2010 - 12 U 87/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2012)

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