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Elterliche Aufsichtspflicht: Keine Haftung für Schaden durch Fahrradunfall des fünfjährigen Kindes

Den Satz "Eltern haften für ihre Kinder" liest man auf fast jeder Baustelle und auch an vielen anderen Plätzen. So verbreitet er ist, so falsch ist er auch. Denn grundsätzlich haftet jeder nur für sein eigenes Handeln; das ist auch bei Kindern nicht anders. Eine prinzipielle Haftung von Eltern für das Tun ihrer Kinder ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Eine Haftung der Eltern besteht erst dann, wenn diese ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem noch minderjährigen Kind verletzen und es deshalb zu einem durch das Kind verursachten Schaden kommt. Dann jedoch haben die Eltern eine eigene Pflicht verletzt und haften für die daraus resultierenden Folgen - nicht aber "für ihre Kinder".

Bei durch Kindern verursachten Schäden muss also geklärt werden, ob und inwieweit die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese Aufgabe hatte auch das Oberlandesgericht Koblenz in einem kürzlich entschiedenen Fall.

Hier war das Gericht der Ansicht, ein fünfjähriges Kind, das mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig fährt, müsse nicht derart streng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen könne. Ebenso wenig müsse dieser dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort verharrt. Ein Verstoß gegen die Pflicht, dem Kind auf Sicht- und Rufweite zu folgen, sei dann haftungsrechtlich unerheblich, wenn feststehe, dass der Unfall auch sonst nicht hätte vermieden werden können.


Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2011 - 5 U 433/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2012)

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