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Zu geringe Warmwasserleistung: Badewasser muss die Mindesttemperatur von 41 Grad erreichen können

Das Amtsgericht München (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, wie warm das Wasser in einer Badewanne sein muss. 

Ein Mieter erhielt eine neue Warmwassertherme. Dabei handelte es sich offensichtlich um ein Untertischgerät. Der Mieter meinte nun, dass dieses Gerät allenfalls für ein Waschbecken geeignet sei. Der Vermieter hingegen war der Ansicht, eine Wassertemperatur von 37 Grad sei ausreichend, anderenfalls würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockne aus. Das AG hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Füllung der Wanne mit 45 Grad warmem Wasser 42 Minuten dauere. Das sei für den Mieter aber nicht zumutbar, da sich das Wasser während dieses langen Füllvorgangs schon wieder abkühle. Das Gericht ging aus Erfahrungswerten davon aus, dass mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden erforderlich seien.  

Hinweis: So mancher Rechtsstreit ließe sich sicher vermeiden. Dafür muss aber ein guter Wille sowohl beim Mieter als auch bei Vermieter vorliegen, was leider nicht immer der Fall ist. Klar ist, dass mit einem kleinen Untertischgerät eine Badewanne nicht ordnungsgemäß mit ausreichend warmem Wasser gefüllt werden kann.


Quelle: AG München, Urt. v. 26.10.2011 - 463 C 4744/11 
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2013)

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