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Streik in kirchlichen Einrichtungen: Das sagt das Bundesarbeitsgericht zum "Zweiten Weg"

Ein kirchlicher Arbeitgeberverband machte die Aufnahme von Tarifverhandlungen davon abhängig, dass in einem Tarifvertrag laut sogenanntem "Zweiten Weg" vereinbart wird, dass Streiks unzulässig sind und im Konfliktfall eine Schlichtungsstelle entscheiden soll.

Eine Arbeitnehmervertretung wollte jedoch auf die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen nicht verzichten und forderte den Arbeitgeberverband zur Aufnahme von Tarifverhandlungen auf. Sie führte dazu auch einen Streik durch. Daraufhin zog der Arbeitgeberverband mit der Aufforderung vor Gericht, die Streikmaßnahmen künftig zu unterlassen.

Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) stand in diesem Einzelfall dem Arbeitgeberverband aber kein Unterlassungsanspruch zu. Zwar hat grundsätzlich das Streikrecht gegenüber dem im "Zweiten Weg" zum Ausdruck kommenden kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zurückzutreten. Hier hatte der Arbeitgeberverband jedoch nicht dargelegt, dass die ernstliche Besorgnis weiterer Störungen besteht. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Hamburg hatte einen Antrag auf Untersagung des Streiks rechtskräftig abgewiesen. An diese Entscheidung war das BAG gebunden. Deshalb durfte der Arbeitnehmerverband den Streik durchführen. Weitere Streiks haben jedoch nicht mehr stattgefunden. Daher fehlte es auch an einer für ein Unterlassungsbegehren erforderlichen Verletzungshandlung.

Hinweis: In kirchlichen Einrichtungen können Streiks durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Ist vereinbart, dass eine Gewerkschaft zur absoluten Friedenspflicht einem Schlichtungsabkommen zustimmen muss, sind Streikmaßnahmen zur Durchführung von Tarifforderungen unzulässig.


Quelle: BAG, Urt. v. 20.11.2012 - 1 AZR 611/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2013)

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