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Totalschaden: Im Tank verbleibendes Benzin ist erstattungsfähig

Das nach einem Totalschaden im Tank eines zerstörten Fahrzeugs verbleibende Benzin stellt einen ersatzfähigen Schaden dar.

Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Pkw von einem anderen Fahrzeug derart getroffen, dass ein Totalschaden entstand. Zum Unfallzeitpunkt sollen sich im Tank des Fahrzeugs noch 55 Liter Benzin befunden haben. Insofern macht der Geschädigte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen Betrag von 77 EUR geltend.

Das Amtsgericht Solingen hat dem Geschädigten in vollem Umfang Recht gegeben. Ein vom Gericht angehörter Sachverständiger hat bestätigt, dass sich zum Unfallzeitpunkt tatsächlich etwa 55 Liter Kraftstoff im Tank des Pkw befunden haben. Da das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, ist das noch im Fahrzeug befindliche Benzin für den Geschädigten nutzlos und stellt eine ersatzfähige Schadensposition dar. Das Gericht hat den Literpreis auf 1,40 EUR geschätzt, so dass sich ein Erstattungsbetrag von 77 EUR ergab. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er den Kraftstoff nicht abpumpen ließ. Denn das Abpumpen des Kraftstoffs hätte Kosten verursacht und kann dem Geschädigten als Privatperson nicht zugemutet werden. Zudem ist abgepumpter und sich bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht genauso werthaltig wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff.

Hinweis: In der Rechtsprechung ist heftig umstritten, ob im Fall eines Totalschadens das im Fahrzeug verbliebene Benzin ersetzt verlangt werden kann. Die Gegenmeinung ist der Ansicht, dass das noch im Fahrzeug befindliche Benzin bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswerts Berücksichtigung finden müsse, so dass ein gesonderter Ersatz nicht möglich sei.


Quelle: AG Solingen, Urt. v. 18.06.2013 - 12 C 638/12  
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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