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Unfall mit Vorschäden: Nachweis einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Reparatur erforderlich

Wies ein Auto einen Vorschaden in genau dem Bereich auf, der bei einem späteren Unfall erneut getroffen wurde, befindet sich der Geschädigte in der Beweis- und Darlegungslast, dass der Vorschaden zuvor ordnungsgemäß beseitigt wurde.

In einem vom Oberlandesgericht Hamburg (OLG) behandelten Fall war das Fahrzeug des Klägers nach einem Kreuzungsunfall, bei dem ihm die Vorfahrt genommen wurde, auf der linken Seite beschädigt. In diesem Bereich hatte das Auto bereits einen Schaden durch einen früheren Unfall erlitten. Welches Ausmaß der frühere Schaden hatte, konnte im Nachhinein ebenso wenig ermittelt werden wie die Antwort auf die Frage, ob der Vorschaden ordnungsgemäß repariert wurde.

Das OLG hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage des Geschädigten abgewiesen. Dem Geschädigten ist die Darlegung einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Beseitigung des Vorschadens nicht gelungen. Aus den Angaben des vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen ergibt sich, dass das Fahrzeug einen massiven Vorschaden gehabt haben muss, der insbesondere auch die linke Seite betroffen hat. Hinsichtlich dieses Vorschadens hat der Sachverständige ganz erhebliche Restunfallspuren festgestellt - wie eine Veränderung von Spaltmaßen sowie Wellen im Bodenblech der Fahrerseite. Dass bei einem derartigen Befund von einer ordnungsgemäßen Reparatur des Vorschadens nicht die Rede sein kann, liegt nach Auffassung der Richter auf der Hand. Ob und in welchem Umfang weitere Teile des Fahrzeugs, die jetzt bei dem zweiten Unfall beschädigt wurden, bereits beschädigt waren, und ob und in welchem Umfang diese vor dem zweiten Unfall ordnungsgemäß instand gesetzt wurden, blieb ebenfalls offen.

Hinweis: Das Urteil des OLG steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Immer dann, wenn sich aus der Historie ergibt, dass das bei einem Unfall beschädigte Fahrzeug vorbeschädigt war, kann es bei der Schadensregulierung zu erheblichen Problemen kommen. Es sollten daher sämtliche Reparaturrechnungen aufgehoben werden. Nur so kann nachgewiesen werden, dass eine fachgerechte und vollständige Reparatur stattgefunden hat.


Quelle: OLG Hamburg, Urt. v. 29.08.2013 - 14 U 57/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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