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Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren

Solange die Eltern eines Kindes noch verheiratet sind, ist der Unterhalt des minderjährigen Kindes von dem einen Elternteil im eigenen Namen gegen den anderen Elternteil geltend zu machen. Was aber gilt, wenn das Kind während des laufenden gerichtlichen Verfahrens volljährig wird, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu dieser Frage noch einmal Stellung genommen. In dem entschiedenen Fall trennten sich die Eltern, und das minderjährige Kind blieb bei der Mutter. Der Vater zahlte keinen Unterhalt, weshalb die Mutter den Kindesunterhalt im eigenen Namen einklagte.

Diese seitens der Mutter bestehende sogenannte Verfahrensstandschaft bestand über die Scheidung hinaus zunächst fort, entfiel aber mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Das Kind ist dann anstelle der Mutter in das Verfahren eingetreten.

Nach Ansicht des BGH kann das Kind mit Eintritt seiner Volljährigkeit selbst entscheiden, ob es das eingeleitete Verfahren aufnimmt und im eigenen Namen fortsetzt. Entscheidet es sich dafür, tritt ein sogenannter Beteiligtenwechsel ein, den der Antragsgegner hinzunehmen hat. Das Verfahren wird im Übrigen wie bisher fortgesetzt. Will das Kind das Verfahren nicht fortsetzen, muss es den von der Mutter gestellten Antrag zurücknehmen. Die Mutter ist dazu nicht mehr berechtigt.

Hinweis: Für ein Kind ist es oft schwer, das Verfahren gegen seinen Vater oder seine Mutter fortzusetzen - vor allem, wenn Kontakt besteht und Umgang stattfindet. Mit dieser Konsequenz der Volljährigkeit muss es aber zurechtkommen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 19.06.2013 - XII ZB 39/11 
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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